Laut den „Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 28.10.2021“ benötigt die ambulante Pflege eine Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Im Falle der Nichteinhaltung werden die Patienten durch die Krankenkasse abgezogen!
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